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Dicht gemacht: LuL.to gesperrt – Strafen für Betreiber und Nutzer?


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Die Polizei Sachsen hat einen Erfolg zu vermelden. Das CyberCrimeCompetenceCenter (SN4C) des LKA Sachsen hat am 21.06.2017 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Domain www.LuL.to gesperrt. Doch worum geht es da eigentlich und was bedeutet das für die Nutzer des Portals?

Laut der Polizei Sachsen wurde das Onlineportal LuL.to mit dem Motto „Lesen und Lauschen“ beworben. Gegen die Betreiber der Webseite laufen umfangreiche Ermittlungsverfahren der Zentralstelle Cybercrime Bayern bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg. Am 21.06.2017 gelang die Verhaftung von drei Beschuldigten, welche sich jetzt in Untersuchungshaft befinden.

Auf LuL.to wurden offensichtlich massenhaft Urheberrechte verletzt. Denn wie die Polizei mitteilt, konnten über das Portal ohne die Einwilligung der jeweiligen Rechteinhaber zahlreiche E-Books, Hörbücher sowie Zeitungen und Zeitschriften als MP3-Dateien oder PDF-Files heruntergeladen werden. Die Nutzer mussten für den Download vergleichsweise wenig Geld bezahlen. Das Angebot auf der Webseite LuL.to war dagegen riesig und umfasste mehr als 200.000 Titel, darunter:

  • mehr als 160.000 deutschsprachige E-Books
  • 28.000 Hörbücher

Durch das illegale Download-Angebot entstand den Autoren und Rechteinhabern der Medien ein sehr hoher Schaden. Genau kann dieser jedoch erst beziffert werden, wenn die Anzahl der Downloads ausgewertet wurde.

Die Geschäfte des vermeintlich illegalen Portals liefen offensichtlich sehr gut. Bei den aktuellen Durchsuchungen konnten erhebliche Vermögenswerte sichergestellt werden. Darunter rund 55.000 Euro in Bitcoins, ein Bankguthaben in Höhe von rund 100.000 Euro sowie rund 10.000 Euro Bargeld und ein hochwertiges Motorrad. Die Ermittlungen dauern aktuell noch an.

Können die über 30.000 Kunden von LuL.to belangt werden?

Das für die Beschuldigten als Betreiber des Portals bei einer Verurteilung recht hohe Strafen zu erwarten sind, ist wahrscheinlich jedem klar. Allerdings stellt sich für die über 30.000 Kunden die Frage, ob diese nun auch mit einer Strafverfolgung zu rechnen haben.

Ganz ausgeschlossenen ist das nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Thema Streaming aus unserer Sicht nicht. Danach ist die Nutzung eindeutig illegaler Streamingportale auch für den Nutzer rechtswidrig, wenn dieser wissen musste, dass das Portal die Inhalte illegal verbreitet. Fraglich ist einerseits, ob das Urteil auf LuL.to übertragen werden kann und andererseits, ob dem Nutzer nachgewiesen werden kann, dass er wusste, dass es sich um ein illegales Portal handelt.

Im nachfolgenden Video beleuchtet Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE das Urteil des EuGH und geht auch auf die Frage ein, was das für Nutzer von Streaming-Portalen bedeuten könnte. 

Identifizierbar könnten die Nutzer von LuL.to nach Auswertung der 11 Terabyte Daten sein, da diese das Portal wohl nicht anonym genutzt haben, sondern für die Nutzung bezahlt haben. Sicher sind in diesem Fall Daten gespeichert, die zu einer Identifizierung der Nutzer führen könnten.

Heute aktuell: Das müssen Sie gelesen haben:

Das meint Rechtsanwalt Hoesmann zu den Folgen für die Nutzer von LuL.to

Rechtsanwalt Tim Hoesmann ist Inhaber der gleichnamigen Kanzlei und auf die Rechtsgebiete Medien- und Urheberrecht spezialisiert. Auch er hat sich zu der Frage Gedanken gemacht, ob Nutzer wissen konnten, dass die Angebote auf LuL.to illegal sind. Auf seiner Webseite kommt er zu folgendem Schluss:

[…] Nutzern der Plattform sollte klar gewesen sein, dass die Inhalte dort nicht legal sind. Ein E-Book, das sonst mehr als zehn Euro kostet für wenige Cent zu kaufen, kann nicht legal sein. Im Urheberrecht gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab, somit ist auch bei den Nutzern von einer vorsätzlichen urheberrechtlichen Verletzung auszugehen.  […]Rechtsanwalt Tim Hoesmann

Abzuwarten bleibt, ob die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen auch in Richtung der Nutzer des Portals ausdehnen. 

Was ist mit meinem Guthaben auf LuL.to

Falls Sie auf LuL.to eingekauft haben und dort ein Guthaben hatten, wird dieses wohl für immer weg sein. Rechtsanwalt Tim Hoesmann ist ganz klar der Auffassung, dass Guthaben von Kunden auf LuL.to verloren sind.

[…] Ansprüche gegen die Plattform Betreiber auf Rückzahlung dürfen in das Leere gehen. Insbesondere da sich die Nutzer selber einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht haben, würde im Gegenteil hier sogar einer Ermittlung gegen die Nutzer selber drohen.  […]Rechtsanwalt Tim Hoesmann

Nutzen Sie legale Portale zum Download und für das Streaming

Wer illegale Streaming oder Download-Portale nutzt, sollte sich immer bewusst sein, dass er damit die Rechte anderer verletzt und die Rechteinhaber oft finanziell schädigt. Wir empfehlen deshalb immer die Nutzung legaler Streaming-Dienste, ganz gleich, ob Sie einen Film schauen, die Bundesliga verfolgen oder einen Serienabend einlegen möchten. Bei größeren Events stellen wir regelmäßig legale Streaming-Quellen vor. Zudem finden Sie bei uns legale Streaming-Anbieter im Überblick. Was für die Nutzung von Streaming-Diensten gilt, sollten Sie natürlich auch bei der Auswahl von Download-Portalen beachten.

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6 Gedanken zu „Dicht gemacht: LuL.to gesperrt – Strafen für Betreiber und Nutzer?“

  1. Ich glaube eher nicht, dass die 30.000 Nutzer rechtlich belangt werden können. Wenn man sich in dem Portal dort nur mit Nutzername und Passwort angemeldet hatte, dann ist es für die Polizei extrem schwer, die Identität der Nutzer festzustellen. Und die Zahlung mit Amazon-Gutscheinen kann auch kaum nachverfolgt werden.
    Letzten Endes geht es bei dieser Aktion doch nur darum, die finanziellen Interessen der grossen Buchverlage und Online-Händler wie Amazon zu schützen. Dafür müssen dann halt solche Plattformen sozusagen als Sündenbock büssen – frei nach dem Motto: „Die Kleinen hängt man und die Grossen lässt man laufen!“
    Und die Einzigen, die sich von dieser Sache (neben den BUchverlagen und Amazon) einen grossen Gewinn versprechen, sind die so genannten „Abmahn-Anwälte“, die im Urheber- und Medienrecht tätig sind. Wahrscheinlich reiben die sich im Stillen schon die Hände und rechnen sich aus, was da für sie so abfällt.

    Antworten
    • Rumpelstilzchen, Irrtum. User mussten zumindest eine gültige Mailadresse hinterlassen und spätestens wenn sie sich als besonders „wertvolle Mitglieder“ mit sogenannten „Buchspenden“, die ihnen nicht gehörten, sondern nur den Urhebern, aktiv eingebracht hatten, wird es interessant. Dazu musste es Schriftverkehr geben, es wurde ein Angebot gemacht. Das hinterlässt Spuren!

      eBooks gehören den Urhebern und nicht den Dieben/Piraten, die diese weiter illegal verbreiten. Somit kommt immer eine Urheberechtsverletzung zustande. Auch bei den „Nur-Lesern“. Es war absolut transparent, dass hier keine legalen Verkäufe getätigt wurden. Es gab ständig Proteste von bestohlenen Rechteinhabern, die mit lächerlichen Argumenten abgespeist wurden. Dass es ein Urheberrecht gibt, sollte jedem spätestens nach dem Besuch einer Grundschule klar sein. Jedem der LESEN und LAUSCHEN kann.

      Worum es geht? Um die Wahrung der Rechte von Autoren und ihrer Verlage. Sündenbock? Die Portalbetreiber, die wissentlich etwas verkauft haben, was ihnen nicht gehört? Sorry, hier wurden die Kleinen geprellt und abgesahnt haben Diebe, oder auf neudeutsch umgedeutelt: Piraten! Denen haben die User in die Hände gespielt.

      Antworten
      • Das ist schon richtig – aber wie viele Leute haben wirklich ihre eigenen Daten angegeben? Ein Bernd Fleißig, der nicht einmal einen Internetanschluss hatte wurde einmal mit einer Haussuchung heimgesucht, weil Spiegelbest seine Daten aus dem Telefonbuch abgeschrieben hatte. Das kann auch jeder andere so handhaben – es wäre Sache der Staatsanwaltschaft etwas andere nachzuweisen.

        Antworten
    • Ich glaube auch nicht, dass den Nutzern viel Ärger droht. Wer einen Funken Verstand hatte hat eine Mailadresse mit fremden Daten angegeben, die Gutscheine bar bezahlt und einen Tor-Browser genutzt. Außerdem gibt es Probleme, wenn mehrere Leute – darunter womöglich noch strafunmündige Kinder – sich einen Anschluss teilen und last not least ist fraglich, ob die von den Betreibern gesammelten Daten vor Gericht verwertet werden können.

      Nur: Lul.to war eindeutig eine kommerzielle Seite und die Betreiber waren keine unschuldigen Sündenböcke für irgendetwas.

      Diese Aktion wird wie die vorhergehenden dazu führen, dass andere illegale Seiten mehr Zugriffe haben – aber auf Dauer kann man das Problem Piraterie nur lösen, wenn man gut legale Leihmöglichkeiten anbietet und die Differenz zwischen dem Preis des gedruckten Buches – das man verschenken oder weiterverkaufen kann – und dem Ebook größer wird.

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  2. Mir leuchtet das nicht ganz ein. Man hat sich dort mit seinen Daten registriert und Sachen gekauft?
    Wie hat man denn dann bezahlt? Kreditkarte, Überweisung, Paypal? Dann dürfte es ja ziemlich ungemütlich werden.
    Ok, habe zwischenzeitlich Google bemüht, via Amazon Gutschein, eine zeitlang wohl über Paysafecards und über Bitcoin.

    Wie will man denn Amazon Gutscheine zurückverfolgen? Die bekommt man in jedem Supermarkt, sogar bei eBay usw.

    Spannende Geschichte die ich auf jeden Fall im Auge behalte.

    Antworten
    • Wenn man Amazon Gutscheine mit Karte bezahlt oder gar online gekauft hat, kann man sie bis zum Käufer zurückverfolgen. Nur: Dazu muss man schon extrem naiv sein. Damit würde man dann die Omas erwischen, die den Enkel den Amazon Gutschein gegeben haben, damit er ihnen neue Bücher auf den Reader lädt und als selbstverständlich vorausgesetzt haben, dass der Junge normal einkauft. Obendrein sind die Gutscheine als Geschenk gut geeignet. Es würde mich wundern, wenn man überhaupt sucht.

      Die Uploader haben sich eindeutig strafbar gemacht – aber bei einigen gab es auch schon Hausdurchsuchungen.

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