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Private Fahndungsaufrufe in sozialen Netzwerken: Erlaubt oder verboten?


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Immer öfter liest man auf Facebook oder per WhatsApp-Nachricht von sogenannten privaten Fahndungsaufrufen. Gemeint sind Posts mit Fotos von Personen, die aus einem bestimmten Anlass gesucht werden. Doch ist die soziale Hetzjagd erlaubt und dürfen Nutzer nach einer Person fahnden, wenn diese unrechtmäßige Dinge getan hat?

Unser Kooperationspartner mimikama.at hat sich gemeinsam mit Juristen mit dem Thema Fahndungsaufrufe im Internet auseinandergesetzt. In einem Expertenchat wurden bereits vor längerer Zeit wichtige Fragen zu diesem Thema beantwortet. Die wichtigsten Themen fasst mimikama.at nachfolgend noch einmal zusammen.

Grundsätzlich gilt: Fahndungsaufrufe, welche nicht von der Polizei stammen, sind strafbar und gefährlich, denn sie treffen unter Umständen auch Unbeteiligte. Verwechslungen, Ähnlichkeiten oder Boshaftigkeiten können dazu führen, dass unschuldige Personen einer Jagd unterliegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Fahndungsaufrufe aus privater Hand oder von Medien stammen: Nur Strafverfolgungsbehörden dürfen nach Personen öffentlich fahnden!

Liegt eine solche amtliche Fahndung vor, dürfen Medien und Privatpersonen entsprechende Texte/Pressemeldungen teilen. So sehr es auch manchmal Zähneknirschen verursacht: Auch Straftäter, ganz zu schweigen von Tatverdächtigen oder Personen, gegen die nicht einmal ermittelt wird(!), haben Persönlichkeitsrechte. Darüber kann sich niemand per eigener Meinung hinwegsetzen. Diese Persönlichkeitsrechte dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen aufgeweicht werden. Voraussetzungen, die in den deutlich seltensten Fällen greifen.

Auch Kinder und Jugendliche haben Persönlichkeitsrechte, die nicht durch private Fahndungen verletzt werden dürfen (Bilder angeblich gesuchter Kinder, kranke Kinder, etc.). Wer Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, muss mit teuren Abmahnungen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen und erfüllt unter Umständen Straftatbestände.

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Aber die Medien teilen doch auch!

Das macht die Situation nicht besser, denn unter Umständen kann man sich selbst an dieser Stelle durch das Teilen der Medienberichte strafbar machen. Im Expertenchat von mimikama.at zum Thema “private Fahndunsaufrufe” kam die Frage auf, ob es auch strafbar sei, wenn man Fahndungen von Medien allgemein teilt. Hierzu gaben die Anwälte von gulden röttger | rechtsanwälte eine deutliche Antwort: ja, auch das ist strafbar, wenn die Sender keine offiziellen Fahndungsaufrufe der Behörden senden. (Vergleiche: Expertenchat)

Sehr ähnlich war auch eine andere Frage in dem Expertenchat gelagert, in der es darum ging, ob man beispielsweise einen Fahndungsaufruf von der Bildzeitung teilen dürfe. Auch hier sagten die Juristen eindeutig, dass dabei zwingend ein offizieller Aufruf der Polizei zugrunde liegen muss. (Vergleiche: Expertenchat)

Die große Frage ist natürlich, mit welcher Strafe zu rechnen ist, wenn man trotz Verbot einen Fahndungsaufruf macht? Die Strafen hierfür können natürlich unterschiedlich ausfallen, gerade Privatpersonen dürften hier nicht gleich mit einer Gefängnisstrafe rechnen müssen, sondern werden eher mit Geldstrafe bestraft. Die Höhe hängt hier vom Einkommen ab.

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Daneben können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche / Geldentschädigung geltend gemacht werden. Das wäre natürlich ein unangenehmes Übel, denn man kann auch dann belangt werden, wenn der/die Täter zwar am Ende zurecht eine Strafe bekommen, der Fahndungsaufruf dazu jedoch illegal war und somit Rechte des Täters verletzt wurden. Da wären wir dann wieder beim Zähneknirschen angelangt. Denn zuletzt gilt: Auch mutmaßliche Straftäter können sich gemäß § 22 Kunsturhebergesetz auf das Recht am eigenen Bild berufen. Um es mal so zu sagen: und dann sind die Hosen bei allen nachweislich Beteiligten eben unten, wenn in diesem Falle sogar die Betroffenen, auch wenn sie nachweislich eine Tat begangen haben, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen.

Am Ende kommt es eben auch auf die Straftat an. Die meisten Beleidigungstatbestände sind Strafantragsdelikte, das bedeutet die betroffene Person muss selbst Strafantrag stellen. Es können aber auch andere Straftatbestände verwirklicht werden wie die übliche Verdächtigung. Für die Verfolgung ist kein Strafantrag erforderlich. Bei falscher Verdächtigung droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre; bei den Beleidigungsdelikten ist das Strafmaß bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Wie reagiert man richtig, wenn man unschuldig Opfer eines Hetz-Aufrufes ist?

Verwechslung, üble Nachrede oder optische Ähnlichkeit: manchmal wird man unschuldig Opfer eines unzulässigen Fahndungsaufrufes. Hierbei rieten die Experten von gulden röttger | rechtsanwälte im Expertenchat, dass man zunächst den Hetz-Post per Screenshot sichern sollte.

Im zweiten Schritt fordern Sie entweder selbst oder per Anwalt Facebook oder die veröffentlichende Webseite auf, das Posting zu löschen. Wenn Facebook nicht reagiert muss das soziale Netzwerk entweder abgemahnt oder verklagt werden. Wenn Sie wissen, wer den Fahndungsaufruf bei Facebook reingestellt hat, dann müssen Sie auch direkt gegen diesen im Wege einer Abmahnung vorgehen. Die Verfahren sind sehr komplex, daher ist zu empfehlen, sich einen Anwalt zu nehmen, der auf Persönlichkeitsrecht spezialisiert ist. Daneben kann man bei der Polizei Strafanzeige stellen.

Es ist also besser, die Finger von Fahndungsaufrufen zu lassen, die ursprünglich NICHT von der Polizei stammen. Gerade bei brisanten Themen wird sich die Polizei zeitig mit einer Fahndung melden. Wenn diese zugrunde liegt, dann kann man guten Gewissens teilen.

Abschließende Info

In diesem Artikel wird weder eine eigene Meinung, noch eine Meinung zu irgendeiner Art Zeitgeschehen wiedergegeben. Es handelt sich um die nüchterne Darstellung von Juristenaussagen aus dem Expertenchat zum Thema Private Fahndungsaufrufe von mimikama.at.

Diese und weitere interessante Informationen sowie Aufklärungen über Fake-News finden Sie auf mimikama.at.

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