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Facebook & soziale Netzwerke: Lästern Sie nicht über Arbeitgeber oder Kollegen – Fristlose Kündigung droht


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Haben Sie schon einmal über Ihren Chef geschimpft oder gar gelästert? Wer Kommentare dieser Art im Internet hinterlässt, setzt unter Umständen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel. 

Im Gespräch unter Kollegen haben Sie sich bestimmt schon einmal über den Chef, Ihre Arbeit oder einen unangenehmen Mitarbeiter ausgelassen. Nicht immer führt das zur Kündigung des Arbeits- oder Ausbildungsvertrages. Doch es gibt bestimmte Grenzen, die Sie nicht überschreiten sollten. Ein Gespräch unter Mitarbeitern findet meist nicht öffentlich statt und hat daher keine Außenwirkung. Lassen Sie Ihren Unmut allerdings in den sozialen Medien im Internet freien Lauf, so kann das zu einer Kündigung führen.

Gerade die sozialen Medien sind eine beliebte Plattform, um sich mal so richtig Luft zu machen. Doch das kann ein Fehler sein. Denn hier ist der Personenkreis, der den Kommentar lesen kann nicht immer begrenzt. Von Gerichten wird zum Beispiel ein beleidigender Post auf Facebook als schwerwiegender angesehen, als eine Äußerung unter Kollegen oder Freunden. Die Folge kann dann eine sofortige Kündigung sein.

Wie weit darf die Kritik gehen?

Das wir hier nicht von einer normalen Kritik reden, sollte klar sein. Es geht um Äußerungen, die beleidigenden Charakter haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Beleidigung gegen den Chef oder einen Mitarbeiter gerichtet ist. Allerdings hängt es wie so oft von mehreren Faktoren ab, ob diese Art der Kritik weitreichende Konsequenzen hat. In den vielen Fällen, in denen ein Gericht zu entscheiden hatte, kam es meist auf die Beurteilung des Einzelfalles an. Dabei spielte es ein Rolle, welcher Personenkreis von der Kritik Kenntnis nehmen konnte und auch wie lange die Kritik zu sehen war.

Natürlich kommt es auch auf den Inhalt an. An jedem Arbeitsplatz wird gelästert oder hinter vorgehaltener Hand oder sogar ganz offen über andere geredet. Diese kleinen Sticheleien können dann aber auch schnell eine Eigendynamik entwickeln und ein Ausmaß annehmen, bei dem wir dann von Mobbing reden müssen. Ob dann in solchen Fällen nur eine Abmahnung ausgesprochen wird? Hier könnte es schon zur Kündigung kommen, wenn dadurch das Arbeitsklima stark belastet wird.

Fristlose Kündigung für Beleidigung auf Facebook als Ausbeuter und Menschenschinder

Ein 26-jähriger Auszubildender hatte 2012 seinen Arbeitgeber auf seinem Facebook-Profil öffentlich beleidigt. Dazu hatte er in seinem Profil unter der Kategorie „Arbeitgeber“ die Begriffe „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ eingetragen. Nicht ganz clever, denn es war anzunehmen, dass der Arbeitgeber davon erfährt. Das Unternehmen erstellt im Kundenauftrag Facebook-Seiten und fand natürlich die beleidigenden Bezeichnungen. Es reagierte mit einer fristlosen Kündigung für den Azubi. Das Landgericht Hamm bestätigte die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses und erklärte sie für wirksam. In der Urteilsbegründung heißt es:

[…] Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. […] LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12

Macht der Ort der Beleidigungen einen Unterschied?

Diese Frage ist ganz klar mit einem Ja zu beantworten. Gerichte werten beleidigende Äußerungen die im Internet verbreitet werden, meist als schwerwiegender. Wie das Arbeitsgericht Duisburg bereits 2012 in einem Urteil (Az: 5 Ca 949/12) feststellte:

„…eine Kommentareinstellung bei Facebook einen anderen Charakter aufweist als eine wörtliche Äußerung, die aufgrund ihrer Flüchtigkeit nicht derart einschneidende Wirkungen für die betroffenen Mitarbeiter hat.“

„…Die Einstellung bei Facebook stellt eine Verkörperung der beleidigenden Äußerung dar, die für andere, soweit sie nicht gelöscht wird, immer wieder nachlesbar ist und somit nachhaltig in Rechte der Betroffenen eingreift.“

Zudem verweist das Gericht auch auf mögliche Folgekommentare, in denen es zu einer Wiederholung oder erneuten Beleidigungen kommen kann.

Facebook, WhatsApp und andere soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum

Ein Post auf Facebook oder ein Status in WhatsApp ist oft schneller verfasst, als der Nutzer diesen überdenken kann. Dabei wäre es ganz wichtig, über kritische und womöglich beleidigende Äußerungen noch einmal nachzudenken. Solange Sie die Information nur für sich oder Ihren Partner freigeben, mag das noch unproblematisch sein. Doch oft sind Nutzer so verärgert, dass sie es via Facebook oder WhatsApp in die Welt schreien wollen. Und dann wird es in der Tat sehr gefährlich. Denn jetzt kann es jeder lesen, auch der Arbeitgeber oder der betroffene Kollege. 

Wir raten grundsätzlich davon Abstand zu nehmen. Kritische Äußerungen über Kollegen oder gar den Arbeitgeber gehören nicht in soziale Netzwerke. Und sie bringen auch nichts. Damit schaden Sie letztlich nur allen Seiten, Sie selbst inbegriffen.

Wie können Sie sich gegen Beleidigungen wehren?

Sind Sie ein Opfer von Beleidigungen geworden? Grundsätzlich ist es egal, ob eine Beleidigung einen Bezug zum Arbeitsplatz hat oder im privaten Bereich stattfindet. Sie stellt eine Straftat nach § 185 StGB dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Allerdings kann diese Straftat nur auf Antrag verfolgt werden. Sie müssen also eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. In vielen Bundesländern können Sie bereits online eine Strafanzeige erstatten.

Hat die Beleidigung Bezug zur Arbeitsstätte und kommt beispielsweise von einem Kollegen oder einer Kollegin, sollten Sie zusätzlich Ihren Arbeitgeber darüber informieren. Eine Dokumentation der Beleidigungen durch Screenshots oder die Benennung von Zeugen ist dabei immer hilfreich, sich gegen diese verbalen Angriffe zu wehren.

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Lesen Sie in einem weiteren Ratgeber, was Sie in Bezug auf das Urheberrecht in sozialen Netzwerken unbedingt beachten sollten.

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2 Gedanken zu „Facebook & soziale Netzwerke: Lästern Sie nicht über Arbeitgeber oder Kollegen – Fristlose Kündigung droht“

  1. Und wie sieht es im gegenteiligen Fall aus?

    Ich mache mich gerade selbstständig. Wenn ich einmal Mitarbeiter haben sollte und diese als Inhaber bei Facebook beleidige, kann ich mich doch nur schlecht von meiner eigenen Firma rausschmeißen, weil ich ja in dem Sinne bereits der Chef bin.

    Jetzt mal abgesehen von der Strafanzeige oder deren fristlosen Kündigung: Was können meine Angestellten in solch einem Fall noch gegen mich unternehmen?

    Antworten
    • Hallo,
      ich persönlich finde die Frage ein wenig merkwürdig. Warum sollten Sie einen Grund haben, Ihre Mitarbeiter zu beleidigen?

      Zu ihrer Frage: Dazu sollte Sie Ihren Anwalt befragen, denn der ist für eine Rechtsberatung zuständig.

      Viele Grüße aus der Redaktion
      T.S.

      Antworten

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