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BGH Urteil: Eltern müssen 0900-Rechnungen der Kinder nicht generell bezahlen


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Wählen Kinder heimlich Premiumnummern wie die 0900er Servicerufnummern vom Elterntelefon, haftet ab sofort der Dienstleister. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden. Die Hintergründe zu dem Urteil und für welche Premiumnummern die Entscheidung nicht gilt, lesen Sie hier.

Kostenlose PC-Spiele sind manchmal heimtückischer, als gedacht. Hinter den Gratisprogrammen verbergen sich häufig Pay by Call Nummern, über die der Nutzer teure Spielerweiterungen per Telefon kaufen kann. Dazu muss lediglich eine 0900er Nummer gewählt werden. Wenn das eigene Kind heimlich diese Nummern wählt, haften ab sofort nicht mehr die Eltern, sondern der Dienstleister, so das Urteil des Bundesgerichtshofs.

Besonders für Eltern dürfte das Urteil eine große Erleichterung darstellen. Ab sofort können sie nämlich nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, wenn die Kinder unautorisiert Pay by Call Einkäufe tätigen. In den vergangenen Jahren erregten immer wieder Fälle Aufsehen, bei denen Eltern hohe Geldbeträge an Dienstleister zahlen mussten.

Worum ging es bei der Entscheidung konkret?

Grundlage für das Urteil des Bundesgerichtshofs war die Klage einer Mutter. Ihr Sohn hatte ohne ihr Wissen gleich mehrfach eine teure 0900-er Nummer gewählt. Er kaufte sich so anonym per Telefon Ausrüstungen für sein Computerspiel. Der Betrag wird über die Telefonrechnung abgegolten. Die Gefahr daran ist, dass jeder ohne Abfrage eines Passworts die Premiumnummern wählen kann. Die Forderung wird automatisch der Person zugewiesen, auf dessen Namen der Telefonanschluss läuft.

Das Urteil gilt nicht für alle Premiumnummern

Ausgenommen von dem Urteil sind beispielsweise Sexhotlines. Das Telefon dient in dem Falle nicht nur der Bezahlung einer Dienstleistung. Dort wird die Gegenleistung nämlich direkt am Telefon erbracht. Wie sich die Sache hier verhält, darüber hat der BGH nicht entschieden.

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Welche Erfahrungen haben Sie bisher mit Premiumrufnummern gesammelt? Bitte berichten Sie uns in den Kommentaren unter dem Artikel davon. 

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