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Urheberrecht auf Facebook, Instagram, Twitter & Co: Welche Fallen gibt es und wie umgehen Sie diese?


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Teilen, liken, verlinken – in den sozialen Medien ist es das Normalste der Welt, Inhalte in welcher Form auch immer, zu posten und auf diese Weise für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Kaum ein Nutzer macht sich dabei Gedanken über Dinge wie Urheber-, Verwertungs- oder Nutzungsrechte. Doch es lauern überall Fallen.

Wer viel in den sozialen Netzwerken macht, kann auch schnell in die Falle tappen. Denn diese lauern überall. Vor allem in Sachen Urheberrecht sollten Sie aufpassen. So kam beispielsweise bei Facebook die Frage auf, ob Sie ohne das Urheberrecht zu verletzen Ihr Profilbild mit einer Zeichentrickfigur ersetzen dürfen. Aktuell werden gerade Abmahnungen versendet, welche sich auch mit dem Thema Urheberrecht auseinandersetzen und es auf Ihr Geld abgesehen haben.

Beim Teilen, Liken und Verlinken in den sozialen Medien lauern Gefahren. So gibt es Anwälte, die sich darauf spezialisiert haben, in sozialen Netzwerken nach Verstößen gegen das Urheberrecht zu suchen und diese abzumahnen. In welchen Fällen Sie daher achtgeben müssen, wenn Sie auf Instagram, YouTube, Twitter & Co unterwegs sind, das klären wir im Folgenden. Gleich vorweg möchten wir erklären, dass es letztlich immer auf den Einzelfall ankommt. Holen Sie sich bei Unsicherheiten oder einer möglichen Abmahnung immer rechtlichen Rat von einem Rechtsanwalt ein.

Dieser Ratgeber wurde gründlich recherchiert. Es handelt sich bei den Empfehlungen um allgemeingültige Ratschläge, die keine Rechtsberatung ersetzen können und sollen. Bei individuellen juristischen Fragestellungen raten wir Ihnen, Kontakt zu einem qualifizierten Rechtsanwalt aufzunehmen.

Welche Urheberrechte sind in diesem Zusammenhang wichtig?

Was ist ein Werk? Damit können Texte, Bilder, Musikstücke oder sonstige künstlerische Erzeugnisse gemeint sein, die als „persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz – UrhG) gelten. Jedes Werk ist einem Schöpfer zuzuordnen, und die Beziehung zwischen den beiden ist durch das UrhG geregelt. Maßgeblich sind dabei drei Aspekte:

  1. Urheberpersönlichkeitsrechte: Diese berechtigen den Urheber, darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, wie seine Urheberschaft gekennzeichnet werden muss und ob das Werk von anderen verändert werden darf.
  2. Verwertungsrechte: Diese liegen ausschließlich beim Besitzer. Er ist demnach allein berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu vervielfältigen. Er kann anderen die Nutzung erlauben (auch z. B. gegen eine Vergütung) bzw. verbieten (Nutzungsrechte).
  3. Nutzungsrechte: Dies sind die Rechte von anderen Lizenznehmern. Der Urheber kann Nutzungsrechte auf andere übertragen. Wird das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen, tritt der Urheber sämtliche Rechte ab. Beim einfachen Nutzungsrecht können Einschränkungen vorgenommen werden.

Fallen bei der Social-Media-Nutzung: Hier finden Sie die Lösung!

Falle „Liken“: Sogar das Liken von Beiträgen ist teilweise umstritten, wenn es um das Urheberrecht geht, da im eigenen Profil eine Kopie des fremden Inhalts erscheint. Dies könnte dann problematisch sein, wenn es um den Inhalt auf einer externen Webseite geht, der dann im Facebook-Account erscheint.

Lösung „Liken“: Hierzu gibt es allerdings bereits ein Urteil vom Landgericht Hamburg (Az. 327 O 438/11). Die Nutzung des Gefällt-mir-Buttons wird hier als „unverbindliche Gefallensäußerung“ bezeichnet, welches keine Urheberrechte verletzt.


Falle „Teilen“: Ähnlich verhält es sich beim Teilen, also bei der Nutzung des „Share“-Buttons. Auch hier erscheint eine Kopie des Inhalts im Account.

Lösung: „Teilen“: Ist der Inhalt auf einer externen Webseite mit dem „Teilen“-Button ausgestattet beziehungsweise wird dieser in sozialen Netzwerk veröffentlicht, wo generell die Möglichkeit zum Teilen besteht, so gibt der Verfasser damit automatisch seine Erlaubnis dazu. Hier ist also das Teilen ohne Urheberrechtsverletzungen erlaubt. Sollten Sie aber Inhalte teilen wollen, bei denen ein solcher Button nicht vom Urheber zur Verfügung gestellt wird, ist von dieser Aktion Abstand zu nehmen. Alternativ holen Sie sich die Erlaubnis des Urhebers ein, den Inhalt in einem sozialen Netzwerk zu teilen.


Falle „Verlinken“: Das Verlinken auch externer Webseiten ist zwar generell in allen sozialen Netzwerken erlaubt – zumindest solange auch die verlinkte Seite selbst keine Urheberrechtsverletzungen begeht. Achtgeben müssen Sie aber bei den Bildern, die häufig als Vorschau im Post erscheinen. Sind diese urheberrechtlich geschützt, verstoßen Sie damit, wenn auch unabsichtlich, gegen das Urheberrecht.

Lösung: „Verlinken“: Zumindest Facebook und Twitter bieten die Funktion an, Vorschaubilder beim Teilen eines Inhalts auszublenden.

Falle „Bilder posten“: Sollten Sie fremde Bilder auf Ihrem Profil hochladen, ist Vorsicht geboten. Schon wenn Sie für das Profilbild kein eigenes Foto von sich nutzen wollen, sondern einen Avatar, könnten Sie versehentlich geschützte Werke verwenden, z. B. wenn es um Bilder von Prominenten, Zeichentrickfiguren oder Ähnlichem geht. Auch wenn Sie Bilder von anderen Menschen hochladen, könnten Sie deren Persönlichkeitsrechte verletzen.

Lösung „Bilder posten“: Bevor Sie Fotos hochladen, auf denen andere Personen gut erkennbar sind, ist deren Erlaubnis einzuholen. Für die Veröffentlichung von Bildern auf Ihrem Account sollten Sie sich zudem genauestens mit den Nutzungsbedingungen auseinandersetzen, die damit einhergehen. So gibt es Bilddatenbanken, die die Nutzung in sozialen Netzwerken ausdrücklich ausschließen, aber auch solche, welche gemeinfreie Bilder zur Verfügung stellen. Auch spezielle Avatar-Datenbanken gibt es.


Falle „Musik im Video nutzen“: Wenn Sie etwa ein Video aus den Fotos vom letzten Urlaub als Erinnerung erstellen, möchten Sie dieses möglicherweise mit Musik hinterlegen. Sobald Sie dieses über soziale Medien veröffentlichen und beispielsweise bei YouTube hochladen, können Sie eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn die Musik ein geschütztes Werk ist.

Lösung „Musik im Video nutzen“: Bleibt das Video im privaten Kreis, sind der Musikwahl keine Grenzen gesetzt. Wollen Sie es veröffentlichen, sollten Sie auf gemeinfreie Musik zurückgreifen, die freigegeben beziehungsweise bei welcher der Schutz bereits abgelaufen ist.

Haben Sie das schon gesehen?

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie unter urheberrecht.de/social-media/.

Lesen Sie ergänzend auch unseren Artikel zu den größten Gefahren für Kinder und Jugendliche im Netz.

1 Gedanke zu „Urheberrecht auf Facebook, Instagram, Twitter & Co: Welche Fallen gibt es und wie umgehen Sie diese?“

  1. Hallo,

    wie verhält es sich mit Hintergrundmusik oder Musikschnippsel, die in einen podcast eingearbeitet werden, der ausschließlich in einem firmeninternen Netzwerk geteilt wird?

    Vielen Dank für eine kurze Info.

    Antworten

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