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Gutschein Gültigkeit: Das müssen Sie über Geschenkgutscheine wissen


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Letzter Ausweg für Geburtstagsgeschenke oder Schuleingangsgeschenke: Ein Gutschein. Geschenkgutscheine erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch viele Verbraucher kennen nur die Vorteile. Gern vergessen wird, dass ein Geschenkgutschein schnell wertlos werden kann. Hinzu kommt, dass er im Gegensatz zu Bargeld verfallen kann. 

Die meisten unseriösen Geschäftemacher verwenden einen Geschenkgutschein oder Einkaufsgutschein als Klick-Magnet. Darüber werden ahnungslose Verbraucher in Abofallen gelockt oder geben Ihre Daten freiwillig bei Datensammlern ein. Doch womit hängt das zusammen?

Gutscheine sind ein gern gesehenes Geschenk bei jeder Gelegenheit. Während einige Verbraucher den Geschenkgutschein als Allheilmittel bevorzugen, bezeichnen Andere den Einkaufsgutschein als einfallslos. Häufig fällt die Wahl jedoch auf den Geschenkgutschein, weil sich der Schenkende schlicht und ergreifend nicht für einen bestimmten Artikel entscheiden kann. Und um dem Beschenkten das Umtauschen nach dem Geburtstag oder dem Weihnachtsfest zu ersparen, wird ein Gutschein geschenkt. Schließlich kann der Empfänger dafür kaufen, was er möchte.

Eigentlich ist das keine schlechte Idee, aber oft wird vergessen den Geschenkgutschein rechtzeitig einzulösen. Und dann verfällt der Gutschein, der eigentlich bares Geld wert ist. Hinzu kommt, dass das geschenkte Papier oder die Plastikkarte schnell wertlos werden kann, auch wenn sie noch gültig ist.

Haben Sie das schon gesehen?

Wie lange ist der Gutschein gültig?

Grundsätzlich behält ein Gutschein seine Gültigkeit über drei Jahre. Denn nach dem Zivilrecht ist jeder Anspruch nach eben dieser Frist erloschen und kann nicht mehr geltend gemacht werden. Der Zeitraum beginnt mit dem Jahresende nach der Ausstellung des Gutscheins (§§ 195, 199 BGB).

Keine Regel ohne Ausnahme. Liegen besondere Umstände vor, kann die Gültigkeit auch nur ein oder zwei Jahre betragen. Wer mit dem Gutschein einen Anspruch auf eine Dienstleistung hat, muss mit Kostensteigerungen rechnen. Eine Kosmetikbehandlung kann durch eine Lohnerhöhung im nächsten Jahr teurer sein, und der Gutschein wird deshalb vom Unternehmen auf ein Jahr befristet. Allerdings hat der Kunde in solchen Fällen die Möglichkeit, innerhalb der dreijährigen Verjährung den Preis zurückzufordern. Abgezogen wird aber der Gewinn, den das Unternehmen bei Einlösung eingenommen hätte.

Für Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag, ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg eine kürzere Befristung nicht möglich. Denn der Wertverlust über einen längeren Zeitraum ist Teil des bekannten Risikos des Inhabers oder des Erwerbers des Gutscheins. Der Aussteller darf die Gültigkeit des Gutscheins deshalb nicht besonders verkürzen. Schon 2007 hat das Oberlandesgericht München unter Aktenzeichen 29 U 3193/07 entschieden, dass Amazon seine Gutscheine nicht auf nur ein Jahr befristen darf.

Übrigens: Kostenlose Gutscheine (innerhalb von Werbeaktionen) sind von diesen Regelungen ausgenommen. Denn niemand hat für sie einen Gegenwert entrichtet.

Kann der Kunde sich den Barbetrag auszahlen lassen?

Bei einem Gutschein für unbestimmte Ware ist dies nicht möglich. Der Sinn des Gutscheins ist unter anderem, dass er nur gegen eine Ware oder eine Dienstleistung tauschbar ist. Auch ein eventuell nicht genutzter Restbetrag wird nicht bar erstattet.

Bezieht sich der Gutschein aber auf ein bestimmtes Produkt, das nicht mehr verfügbar ist, kann der Händler seine Aufgaben aus dem Vertrag nicht mehr erfüllen. Dann ist er verpflichtet, den Barbetrag auszuzahlen.

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Kann auch ein anderer den Gutschein einlösen?

Tatsächlich, das ist jederzeit möglich. Rechtlich gesehen ist ein Gutschein ein „kleines Inhaberpapier“ nach § 807 des BGB. Sogar wenn der Schein auf einen Namen ausgestellt wurde, kann jeder zum Laden laufen und das Papier vorlegen.

Und wenn das Geschäft pleite geht, was dann?

Das geht leider, wie so oft in einer Insolvenz, nicht gut aus. Der Gutschein wird wertlos. Der Insolvenzverwalter darf keine Forderungen gegen das bankrotte Unternehmen mehr ausgleichen. Alle Ansprüche werden auf einen Haufen gelegt, und am Ende des Verfahrens wird der Bestand des Unternehmens an die Gläubiger verteilt. Da bleibt für Gutscheine aber gar nichts mehr übrig.

Deshalb rät die Verbraucherzentrale: Bei einem Gutschein über eine bestimmte Ware sollte der Beschenkte auch etwas damit anfangen können, denn eine Barauszahlung ist meist nicht vorgesehen. Außerdem sollten Gutscheine möglichst zeitnah eingelöst werden. So umgeht man das Insolvenzrisiko, denn dann ist – siehe oben – auch keine Barauszahlung mehr zu erwarten.

Lesen Sie einem weiteren Verbraucherratgeber, welche Rechte Sie bei Umtausch, Rückgabe und Reklamation haben.

2 Gedanken zu „Gutschein Gültigkeit: Das müssen Sie über Geschenkgutscheine wissen“

  1. Ich habe hierzu zwei Fragen:

    Neulich habe ich bei verbraucherschutz.de gelesen, dass es eine Seite veepee.de gibt, wo man auch Gutscheine erwerben kann. Allerdings, so heißt es dort auch, haben diese guten Stücke nicht einmal eine Gültigkeit von 2 Monaten. Ist das so rechtens?

    Meine zweite Frage:

    Angenommen, ich bekomme zu Weihnachten einen Geschenkgutschein zur Einlösung für eine Veranstaltung geschenkt und ich darf leider keine Begleitung mitnehmen – soll es ja auch geben. Ich bin blind, und alle anderen Mitbetroffenen dürften ja auch schon erfahren haben, dass der eine oder andere Veranstalter es nicht ganz so gern sieht, wenn man keine – Zitat: „Betreuung mitbringt“. Angenommen dem ist so und die Veranstaltung o. Ä. wurde ja schon bezahlt. Darf der Veranstalter mich dann freundlichst zur Tür begleiten, wobei er das bezahlte Geld für die Leistung schön brav einbehält oder muss er mich entweder ohne „Betreuer“ entweder teilhaben lassen/das Beste draus machen oder das Geld wenigstens zurückzahlen?

    Danke schon einmal im Voraus für nützliche Infos!

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